Kultursprung e.V.
§1 Name und Sitz
Der Verein fuhrt den Namen – Kultursprung e.V. – Sitz des Vereins ist Duisburg
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Wahrung, Forderung und Weiterentwicklung der Kunst und Kultur in Duisburg. Er bringt sich aktiv ins Kulturleben der Stadt ein.
Der Vereinszweck wird verwirklicht:
- durch die Sammlung finanzieller Mittel uber die Gewinnung von Spender:innen und Sponsor:innen sowie von Mithelfer:innen.
- durch Veranstaltungen und Projekte,
- durch Hilfestellungen fur junge Kunstler:innen und durch Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen institutionellen und nicht-institutionellen Kooperationspartner:innen.
- durch die Unterstutzung einer freien Kunst-, Musik- und Veranstaltungsszene bei ihren Projekten.§3 GemeinnützigkeitDer Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnutzige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegunstigte Zwecke” der Abgabenordnung.Der Verein ist selbstlos tatig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins durfen nur fur satzungsgemaße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Korperschaft fremd sind oder durch unverhaltnismaßig hohe Vergutungen begunstigt werden.
Zahlungen nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) sind zulassig.§4 GeschäftsjahrGeschaftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.§5 MitgliedschaftDer Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fordermitgliedern. Jede naturliche und juristische Person kann Mitglied werden.- 5.1 Ordentliche Mitglieder: Der schriftliche Aufnahmeantrag wird in der Mitgliederversammlung entschieden. Sie verpflichten sich zur aktiven Mitarbeit im Verein.
- 5.2 Fordermitglieder: Fordermitglieder konnen alle Personen werden, die den Verein durch finanzielle, ideelle oder sachliche Zuwendungen unterstutzen. Fordermitglieder haben bei der Mitgliederversammlung Antrags- und Rederecht,
jedoch kein Stimmrecht. Die Mitgliedschaft als Fordermitglied wird erworben durch schriftlichen Aufnahmeantrag an ein Mitglied des Vorstandes. Die Annahme des Antrags erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
- 5.3 Mit dem Antrag erkennt das Mitglied die Satzung und die Ordnungen des Vereins an.
- 5.4 Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklarung gegenuber einem Mitglied des Vorstands .
- 5.5 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Verhalten groblich gegen die Vereinsinteressen verstoßt. Über den Ausschluss entscheidet der geschaftsfuhrende Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mundlich oder schriftlich zu außern.Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung uber den Ausschluss ist schriftlich zu begrunden und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulassig, sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Erhalt der Entscheidung des Vorstandes erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgultig.Mit der Einleitung des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte des Mitgliedes. Ihm ubertragene Ämter und Aufgaben darf es bis zum Abschluss des Verfahrens nicht mehr ausuben. - 5.6 Die Hohe des Jahresbeitrags setzt die Mitgliederversammlung fest.
§6 Mitgliederversammlung
- 6.1 Die Mitgliederversammlung findet einmal jahrlich statt.
Daruber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von Mitgliedern des Vereins unter Angabe der Grunde vom Vorstand schriftlich verlangt wird. - 6.2 Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen in Textform gem. § 126b BGB einberufen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen. Dies kann per Post oder E-Mail geschehen.
- 6.3 Die Versammlung wird durch eine/n jeweils zu wahlende/n Versammlungsleiter:in geleitet und durch eine/n jeweils zu wahlenden Protokollierende/n protokolliert.
- 6.4 Beschlussfahig ist die Mitgliederversammlung bei ordentlicher satzungsgemaßer Einladung.Die Beschlusse sind mit Ort und Zeit der Versammlung und dem jeweiligen Abstimmungsergebnis in einem Protokoll schriftlich festzuhalten. Das Protokoll ist von Versammlungsleitung und Protokollfuhrung zu unterzeichnen.
- 6.5 Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gultigen Stimmen erforderlich.
- 6.6 Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (per Videokonferenz) durchgefuhrt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder per Videokonferenz entscheidet der Vorstand.
§7 Vorstand
- 7.1 Der geschaftsfuhrende Vorstand ist der Vorstand i.S.d. § 26 BGB und besteht aus 1. Sprecher und 2. Sprecher, welche den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
- 7.2 Die Mitglieder des Vorstandes mussen Vereinsmitglieder sein.
- 7.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewahlt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewahlt ist.
- 7.4 Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.
- 7.5 Den Mitgliedern sind bei der Ausubung ihres Amtes entstandene notwendige Auslagen zu erstatten.
§8 Datenschutz
Zur Erfullung der satzungsgemaßen Aufgaben erhebt, verarbeitet und nutzt der Verein die Daten seiner Mitglieder:innen und sonstiger Personen mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung. Die Datenschutzbestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden dabei beachtet.
§9 Auflosung des Vereins
Die Auflosung des Vereins kann nur auf zwei aufeinander folgenden eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen erfolgen.
Die Auflosung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gultigen Stimmen in einer eigens dafur einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam gleichberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflosung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegunstigter Zwecke fallt das Vermogen des Vereins an eine Korperschaft des offentlichen Rechts mit Sitz in Duisburg oder an eine andere steuerbegunstigte Korperschaft, die ahnliche Ziele verfolgt wie dieser Verein, mit Sitz in Duisburg, die es unmittelbar und ausschließlich fur gemeinnutzige Zwecke zu verwenden hat.
§10 Inkrafttreten / redaktionelle Änderungen
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt in Kraft nach Eintragung in das Vereinsregister.
Rein redaktionelle Änderungen, die durch Anforderungen des Registergerichts oder seitens offentlich-rechtlicher Stellen erforderlich werden, kann der Vorstand von sich aus veranlassen; er informiert hieruber die nachste Mitgliederversammlung.
Oliver Ludley (1. Sprecher), René Schwenk (2. Sprecher)
